Nachfolgend sind die geplanten Satzungsänderungen für die Mitgliederversammlung am 12.03.2020 aufgeführt:
Bereich | aktuelle Version | neue Version |
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Seite 1 (Titel) | Turn-Sport-Verein (Kurzform TSV Datteln) | Turn-Sport-Verein Datteln (Kurzform TSV Datteln) |
Seite 1 (Titel) | Selbstverständlich kann in allen Fällen auch die weibliche Form Anwendung finden. | Selbstverständlich kann in allen Fällen auch die weibliche oder neutrale Form Anwendung finden. |
§ 1, Satz 1 | Der am 01.01.1950 in Datteln gegründete Verein führt den Namen Turn-Sport-Verein | Der am 01.01.1950 in Datteln gegründete Verein führt den Namen Turn-Sport-Verein Datteln |
§ 8, Satz 8 | Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste, mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen … | Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung aus der Mitgliederliste, mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen … |
§ 8, Satz 8 | … Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versenden der Mahnung drei Wochen verstrichen sind. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mit | … Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versenden der Mahnung drei Wochen verstrichen sind. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. |
§ 9, Satz 7 | Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. | Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes kann das Mitglied für die Dauer des Verzuges von der Teilnahme am Sportbetrieb ausgeschlossen werden. |
§ 9 | neuer Satz 8, danach Verschiebung | Sollte ein Mitglied wiederholt (mehr als 2 Mal) den Zahlungsverpflichtungen durch z.B. Rückbuchung nicht nachkommen, kann der geschäftsführende Vorstand das Mitglied ohne weitere Mitteilung aus dem Verein ausschließen. |
§ 9, Satz 8 | Jetzt Satz 9 | |
§ 9, Satz 9 | Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. | Jetzt Satz 10
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden. |
§ 9, Satz 10 | Jetzt Satz 11 | |
§ 9, Satz 11 | Satz gelöscht | |
§ 15, Satz 3 | Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands ist unzulässig. | Sollte aus Mangel an Bewerbern nicht alle Ämter zu besetzen sein, ist eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstands zulässig. Die Personalunion ist auf maximal 2 Ämter begrenzt. Ansonsten ist eine Personalunion unzulässig. |
§ 15, Satz 7 | Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. | Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, Messenger oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail, Messenger oder Telefonkonferenz mitwirken. In Messenger- oder Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. |
§ 22, Satz 1 | Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung | Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
§ 23, Satz 1 | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der | Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. |
§ 23, Satz 2 |
| Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
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§ 23, Satz 3 | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. | Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem die jeweilige Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
§ 23, Satz 4 | Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand (wenn erforderlich | Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DSGVO und dem BDSG bestellt der geschäftsführende Vorstand (wenn erforderlich) einen Datenschutzbeauftragten. |
§ 25, Satz 1 | Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am | Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2020 beschlossen. |
§ 25, ergänzt | neuer Satz am Ende | Die Satzung vom 05.04.2017 wurde am 12.03.2020 geändert und ergänzt. Diese Änderungen wurden beim Amtsgericht am YY.YY.2020 eingetragen. |